Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Sämtliche von AdriaRace an den Kunden erbrachten Leistungen erfolgen grundsätzlich nur unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und der ausdrücklichen Bestätigung durch AdriaRace. Allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

 

2. Abschluss des Reisevertrags

2.1 Mit der Anmeldung über das Anmeldeformular auf der Seite www.adriarace.ch bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisevertrag verbindlich an.

2.2 Der Vertrag kommt mit der Bezahlung des Reisenden und der Annahme des Reiseveranstalters zustande.

 

3. Bezahlung Reise und Trackday

3.1 Nachdem die Anmeldung über das online Anmeldeformular getätigt wurde, bekommt der Teilnehmer per E-Mail eine Auftragsbestätigung inkl. den Konto- und Zahlungsangaben. Es werden keine Einzah lungsscheine per Post verschickt. Sollte der Teilnehmer die Kontoangaben nicht erhalten, muss er sich unter folgender E-Mail Adresse melden: info@adriarace.ch

3.2 Die Rechnung muss innerhalb 20 Tagen ab Anmeldedatum bezahlt werden. Sobald die Zahlung eingegangen ist, bekommt der Teilnehmer per E-Mail eine Buchungsbestätigung mit dem Status „Bezahlt“. Sollte die Zahlung nicht pünktlich eingehen, kann die Anmeldung vom Reiseveranstalter ohne Vorwarnung annulliert werden.

3.3 Für im Rahmen der Reise vermittelte Eintrittskarten zu Veranstaltungen (Festivals,Konzerte, Ausflüge etc.) erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen. Der Reiseveranstalter haftet daher nicht selbst für die Durchführung dieser Veranstaltung.

 

4. Leistungen

4.1 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

4.2 Nebenabreden, insbesondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reisebestätigung aufzunehmen.

 

5. Rücktritt, Umbuchung, Ersatzreisender

5.1 Der Reisende kann nach Anmeldung und Bezahlung der Reise jeder zeit von der Reise zurücktreten. Jedoch gibt es keine Rückerstattung des Geldbetrages welcher vom Reisenden einbezahlt wurde.

5.2 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den Reiseanforderungen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften und behördliche Anordnungen entgegen stehen.

5.3 Der Reisende und der Dritte haften gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

6.1 Bei Nichterreichen der jeweiligen Mindestteilnehmerzahl pro Event ist der Veranstalter berechtigt die Reise abzusagen. Dies wird jedoch mindestens 1 Monat vor Beginn der Reise den Reisenden bekannt gegeben. Der bis dahin einbezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurückerstattet.

6.2 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn ein Reisender trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und / oder die Reise-Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

 

7. Kündigung infolge höherer Gewalt

7.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Entzug der Landesrechte usw. berechtigen beide Parteien zur Kündigung.

7.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine zu bemessende Entschädigung verlangen.

 

8. Haftung des Reiseveranstalters

8.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  • die gewissenhafte Reisevorbereitung
  • die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
  • die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
  • die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen

8.2 Der Veranstalter haftet nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen.

 

9. Haftungsbeschränkung

9.1 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden, welche von Reisenden verursacht werden.

9.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Transporte, Festivalbesuche, Ausflüge usw.)

 

10. Mitwirkungspflicht des Reisenden

10.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor der Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen.

10.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung mitzuteilen. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.

 

11. Ausschluss von Ansprüchen / Verjährung

11.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit oder Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

11.2 Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit oder Verletzung von Nebenpflichten verjähren sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.

11.3 Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 

12. Pass-, Visa- & Zollformalitäten

12.1 Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheits-Vorschriften selbst verantwortlich und hat zwingend ein gültiges Reisedokument mit sich zuführen. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, auch wenn sich diese Vorschriften nach der Buchung geändert haben.

 

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebestimmungen.

 

14. Gerichtsstand

14.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

14.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, ist der Wohnsitz des Reisenden massgebend.

Es sei denn, dass die Klage sich gegen Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters massgeblich.

 

15. Fotorechte

15.1 Der Reisende erlaubt die Veröffentlichung aller AdriaRace Event Fotos auf denen er ersichtlich ist.

 

Januar 2015